«Universum Hund»
Sitz: 8494 Bauma
Strasse Nr.: Husacherstrasse 22
Telefonnummer: 079 / 937 33 39
E-Mail: info@universum-hund.ch
Web: https://universum-hund.ch
Rechtsform: Verein
Weiter finden Sie uns auch auf Facebook
www.facebook.com/universum.hund.ch
Konto:
Zürcher Kantonalbank
8010 Zürich
(IBAN) CH90 0070 0114 8025 6744 6
Universum Hund
8494 Bauma
«Lageplan»
Universum Hund – Vereinsstatute
Zur Gründung eines Vereins (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Universum Hund besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Zweck des Vereins:
Zusammenführen von Fachleuten
Erschaffung und fortlaufender Ausbau einer Informationsplattform im Internet
Förderung der kynologischen Kenntnisse der Mitglieder
Unterstützung der Bestrebungen des SKG
Durchführung von Erziehungs- und Ausbildungskursen
Durchführung von Leistungsprüfungen und anderen Veranstaltungen
Beratung bei der Wahl und beim Kauf von Hunden
Interessenvertretung gegenüber Behörden
Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in 8494 Bauma.
Der Sitz kann bei einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung geändert werden.
Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung;
der Vorstand;
die Revisionsstelle.
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. März bis 28/29. Februar.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
Einzelmitgliedern;
Kollektivmitgliedern
Gönner.
Kinder und Jugendliche ab 7 Jahren erhalten das Stimm- und Wahlrecht mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter. Das Stimm- und Wahlrecht des Kindes kann nicht auf die gesetzlichen Vertreter übertragen werden.
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
Verabschiedung und Änderung der Statuten;
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;
Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 16
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
andere Vorschläge.
Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied eingereichten Vorschlag, welcher mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich einging, auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 19
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei volljährigen Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 25
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Revisionsstelle
Art. 26
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Auflösung
Art. 27
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 01.03.2019 in Wald ZH angenommen.
Im Namen des Vereins
Die Präsidentin: Frau Martina Müri
Die Vertreter/innen des Vereins (im Allgemeinen der Präsident/die Präsidentin und ein anderes Vorstandsmitglied)